Liebe Besucher, vielleicht haben Sie sich gefragt, was es eigentlich für ein Wappenschild ist, den ich hier als „Logo“ verwende. Der Schild entstammt dem Wappen meiner Familie und zeigt eine stilisierte Pfefferpflanze. Das Führen von Wappen als Erkennungszeichen ist eine schöne alte Sitte, und ich kann nur jeden ermuntern, sich damit zu befassen und ggf. ebenfalls ein Wappen anzunehmen.
Ihre Ursprünge haben die Wappen im europäischen Mittelalter. „Wappen“ kommt von wâpen, dem mittelhochdeutschen Wort für „Waffen“1, und an der Kennzeichnung seiner Waffen – d.h. vor allem der Schutzwaffen Helm und Schild – erkannte man den einzelnen Ritter oder konnte ihn doch einem Lager zuordnen. Bedeutung hatte dies nicht nur im Kriege, sondern vor allem auch im Turniersport2. Mit Aufkommen des Siegelwesens ergab sich schließlich auch für Bürger die Notwendigkeit zur Führung eines Wappens als unverwechselbares Siegelbild3.
Ein Wappen umfasst mindestens einen Schild, darüber hinaus meist auch aus Helm, Helmdecke und Helmzier („Vollwappen“, s. Abb.). Der Schild kann, gewissen Regeln folgend, auf vielerlei Art in verschiedenfarbige Bereiche unterteilt sein. Heraldische Farben sind vor allem Blau, Rot, Purpur, Schwarz und Grün; dazu kommen die beiden „Metalle“ Gold und Silber, die i.d.R. durch Gelb und Weiß dargestellt werden (vgl. „Schwarz-Rot-Gold“). Meist zeigt der Schild noch eine oder mehrere bildliche Darstellungen oder abstrakte Figuren; dabei gilt die Regel, dass Gegenstände nicht möglichst realistisch, sondern möglichst simpel und plakativ dargestellt werden sollen, damit das Wappen auch seine Funktion als Erkennungszeichen erfüllt4.
Der Helm ist bei Adelswappen zumeist ein sog. Bügelhelm, bei bürgerlichen Wappen dagegen ein Stechhelm, ohne dass dies zwingend wäre5. Seltener sind Topf- oder Kübelhelm. Die in den Farben des Schildes gehaltene Helmdecke war ursprünglich wohl ein schlichtes Tuch, das man zum Schutz vor Sonneneinstrahlung über den Helm gebreitet hat6 und das dann später immer verzweigter und kunstvoller ausgestaltet wurde. Die Helmzier schließlich ist eine auf dem Helm angebrachte, dreidimensionale Figur, deren Verwendung wohl eher im Turnier als im Kriege üblich gewesen sein dürfte. Oft, nicht immer, wiederholt sie die im Schild geführte Figur7.
Ein Wappen muss so gestaltet sein, dass es ordentlich blasoniert werden kann; unter Blasonierung versteht man die knappe und präzise Beschreibung des Wappens in heraldischer Fachsprache8. Die Blasonierung des hier abgebildeten Wappens z. B. lautet:
„In Gold eine aus rotem Herzen wachsende, grüne Pfefferstaude mit drei Stängeln und sieben roten Früchten. Auf dem Helm mit rot-goldenen Decken die Pfefferstaude mit nur je einer Frucht an jedem Stängel.“
Diese knappe Formulierung genügt, um das obige Wappen unzweideutig zu beschreiben. Die konkrete Darstellung des Wappens ist nun der Freiheit des Künstlers anheimgestellt, solange die Vorgaben der Blasonierung beachtet werden9. Es spielt also keine Rolle, ob der Schild aufrecht steht oder, wie hier, geneigt ist, ob der Helm zum Betrachter blickt oder im Profil zu sehen ist. Ebenso ist der Künstler frei darin, wie er die Helmdecke ausgestaltet und welche Art von Helm oder Schild er wählt – nur stilistisch sollte es zueinander passen10. Zu einem Stechhelm (als reinem Sporthelm) passt z. B. die hier abgebildete Tartsche (mit Aussparung für die Lanze!), zu einem Topf- oder Kübelhelm dagegen würde gut ein Schild der Hochgotik passen. Sind die Vorgaben der Blasonierung eingehalten, handelt es sich – auch bei unterschiedlicher Darstellung – heraldisch um dasselbe Wappen.
Das Führen von Wappen war zu keiner Zeit ein Adelsprivileg. Schon im 13. Jahrhundert lassen sich bürgerliche Wappen11 und im 14. Jahrhundert auch Wappen freier Bauern12 nachweisen. Von Anfang an wurden und werden Wappen aus freiem Recht angenommen und geführt. Erst von der Mitte des 15. Jahrhunderts an bis zum Jahre 1711 findet sich in den Wahlkapitulationen deutscher Kaiser der Versuch, die freie Annahme zu unterbinden und die Befugnis zur Wappenführung von hoheitlicher Verleihung abhängig zu machen – ohne dass die Kaiser darin sonderlich erfolgreich gewesen wären. Der Brauch der freien Annahme währte ungebrochen fort13.
Das heutige deutsche Gesetzesrecht lässt das Wappenwesen – mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ebenfalls ungeregelt, so dass das Wappenrecht als Gewohnheitsrecht fortbesteht14, welches jedoch im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurücksteht; es ist „Recht“ i.S.d. Art. 20 III GG und „Rechtsnorm“ i.S.d. Art. 2 EGBGB.
Wikipedia, Stichwort „Heraldik“
Václav Fok Filip, Einführung in die Heraldik, Stuttgart 2000
Verein „Herold“ (Deutsche Wappenrolle)
Verein „Zum Kleeblatt“ (Niedersächsische Wappenrolle)
Stand: 14. Januar 2010